Die Corona-Pandemie beherrscht nach wie vor das Leben und die Gesellschaft. Viele Einschränkungen sind gültig und zu beachten. Auch für Bestattungen und Trauerfeier gelten noch immer spezielle Bedingungen und Regelungen.
Die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung
Seit dem 23. Juni ist die 10. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Krise in Rheinland-Pfalz gültig und in Kraft. Alle Einschränkungen die die Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern betreffen, haben wir hier nochmals für Sie zusammengefasst und aufgeführt. Die Verordnung gilt bis 31. August 2020. Wie die Bedingungen danach aussehen werden, ist zum heutigen Stand völlig offen.
Trauerfeiern in geschlossenen Räumen
Trauerfeiern können wieder in geschlossenen Räumen, wie Trauerhallen und Kirchen, stattfinden. Dabei sieht die aktuelle Regelung folgenden Personenkreis vor, der in der Trauerhalle an der Trauerfeier teilnehmen darf: der Ehepartner/in oder Lebenspartner/in bzw. Verlobte/r des Verstorbenen. Dann Personen die mit dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Partner/in und dann Personen eines weiteren Hausstandes. Darüber hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt werden kann, dass Mindestabstände von 1,50 Meter eingehalten werden können, zwischen Personen die nicht im selben Haushalt leben. Die Regelung schreibt zudem vor, dass alle Trauergäste in der Trauerhalle sitzen müssen, es dürfen keine Stehplätze eingenommen werden.
Trauerhallennutzung in Landau und den Ortsteilen für Trauerfeiern
Auf dem Hauptfriedhof Landau dürfen nach den geltenden Vorgaben 26 Gäste in der Trauerhalle einer Trauerfeier beiwohnen. In den Ortsteilen von Landau, die einen eigene Trauerhalle haben geltende folgende Personenzahlen:
Arzheim: 11 Sitzplätze
Godramstein: 14 Sitzplätze
Mörlheim: 8 Sitzplätze
Nußdorf: 24 Sitzplätze
Queichheim: 14 Sitzplätze
Wollmesheim: 14 Sitzplätze
In den Ortsteilen, die keine eigene Trauerhalle haben (Dammheim und Mörzheim) sondern die Trauerfeiern üblicherweise in der Kirche stattfinden, regeln die Kirchengemeinden, wie viel Trauergäste an einer Trauerfeier in der Kirche teilnehmen dürfen und wie die Bedingungen für Mindestabstand und Maskenpflicht aussehen.
Trauerfeiern – Teilnahme im Freien
Wenn mehr Gäste zur Trauerfeier erscheinen, als die Plätze in der Trauerhalle zulassen, können die Gäste die Trauerfeier im Freien vor der Trauerhalle verfolgen. Eine Übertragung nach Außen ist gewährleistet durch Lautsprecher. Dies gibt so die Möglichkeit, der Trauerfeier beizuwohnen und sie akustisch zu verfolgen. Denkbar und zugelassen ist auch, dass die Trauerfeier vollständig im Freien stattfindet. Dabei gilt, dass im Freien die Mindestabstände von 1,50 Meter eingehalten werden müssen. In den Trauerhallen gilt zudem Maskenpflicht, für die Gäste im Freien wird dies auch empfohlen aber ist keine Vorschrift.
Hygienemaßnahmen gelten weiter
Die geltenden Hygienemaßnahmen für die Trauerfeiern in Trauerhallen gelten auch mit der 10 Corona-Bekämpfungsverordnung noch. Dies bedeutet, dass am Eingang Desinfektionsmittel bereit steht, Eingänge nicht gleichzeitig als Ausgänge benutzt werden dürfen und für Durchlüftung gesorgt werden muss. In der Trauerfeier darf auch nach wie vor nicht gesungen werden (außer vom Geistlichen oder einem Sänger/in). Weiter untersagt sind auch Blasinstrumente in der Trauerhalle. Das Spielen der Orgel oder Musik von der CD sind möglich um die Trauerfeier musikalisch zu Umrahmen.
Rituelle Handlungen eingeschränkt
Rituelle Handlungen können derzeit nicht im üblichen Rahmen vorgenommen werden, sondern unterliegen ebenfalls Einschränkungen. So darf in der Trauerhalle und am Grab, außer für den Geistlichen, kein Weihwasser bereitgestellt werden. Es steht derzeit auch keine Erde mit Schaufel am Grab, für den üblichen Erdwurf.
Teilnehmer müssen erfasst werden
Um Infektionsketten nachverfolgen zu können und die betreffenden Personen schnell informieren zu können ist auch nach wie vor vorgeschrieben, dass alle Teilnehmer, die in der Trauerhalle an einer Trauerfeier teilnehmen, namentlich und mit Adresse und Telefonnummer erfasst werden. Die Teilnehmer-Erfassung erfolgt am Eingang der Trauerhalle durch den Bestatter. Die Daten sind dann bei der Friedhofsverwaltung für vier Wochen hinterlegt. Zudem sollen nach den Vorgaben Personen mit Symptomen von Atemwegserkrankungen nicht zu Trauerfeiern kommen.
Corona-Bedingungen im Landkreis südliche Weinstraße
Welche Einschränkungen und Bedingungen für Trauerfeiern und Bestattungen gelten legt jede Verbandsgemeinde individuell fest. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um die Bedingungen auf den Friedhöfen der Region geht. Auch die Naturbegräbnisstätten wie die Trifelsruhe in Annweiler oder der Ruheforst in Wilgartswiesen haben aufgrund der Corona-Krise Einschränkungen und Bestimmungen erlassen. Sollten Sie dazu Fragen haben oder Informationen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Wir sind für Sie da
Die Regelungen und Bedingungen für Trauerfeiern ändern sich häufig, so wie das Infektionsgeschehen dies zulässt und die Situation sich verändert. Für viele ist dies mit Verwirrung und Unsicherheit verbunden. Sollten Sie daher Fragen haben zu den aktuellen Bedingungen für Trauerfeiern und Bestattungen in der Corona-Zeit kommen Sie auf uns zu. Wir sind für Sie da!
Aktuelle Informationen und Entwicklungen finden Sie auch hier: https://www.landau.de/Start/Aktuelle-Informationen-zum-Corona-Virus.php?object=tx,2644.5&ModID=7&FID=2644.4746.1
und auf unserer Homepage: https://reber-landau.de/aktuelles/