Ordnungsgemäße Unterschrift ist für die Gültigkeit des Zusatzes zwingend notwendig
Ein Nachtrag in einem Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden. Andernfalls ist der Zusatz ungültig. Das entschied das Oberlandesgericht Celle, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltwaltvereins (DAV) mitteilt. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ein Testament verfasst und dieses auch eigenhändig unterschrieben.
In diesem Testament setzte sie ihren Enkel als Erben ihres Hausstandes ein. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie ihrem Enkel auch ihr Konto zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“ Die Richter hielten diesen Zusatz für nichtig. Eine zusätzliche Verfügung müsse eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift müsse den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten.
Eine abweichende Unterschrift reiche nur dann aus, wenn an der Urheberschaft keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht. Denn bei „D.O.“ handelte es sich nicht um die Initialen, sondern meinte „die Obengenannte“. (DPA)